Terms and Conditions

Eco-Consul Terms and Conditions:

The Terms & Conditions and Compliance & Non-Disclosure Agreement govern the business relationship between Experts and Eco-Consul Partners. They represent a legally binding contract and must be respected by both contracting parties. Expert shall mean individuals who have special expert knowledge and who are willing to offer their expertise to the customers of Eco-Consul (“Expert”).

  1. Subject matter of the contract
    • By accepting the Terms & Conditions and Compliance & Non-Disclosure Agreement, Experts agree to join the Eco-Consul Expert Network (EEN), a network of individuals who have special expert knowledge and who are willing to offer their expertise to the customers of Eco-Consul.
    • Experts who register with the Eco-Consul Expert Network give their assurance that the biographic information supplied is correct and undertake never to disseminate false or misleading information to Eco-Consul and its customers.
  2. Acceptance and rejection of requests for consultation

2.1.    Experts can participate in consultations on a project by project basis and are allowed to accept only those requests that do not raise a conflict of interest and that relate to subjects they are allowed to discuss without violating any legal or contractual obligations with third parties.

2.2.    Experts have the right not to share knowledge relating to topics which may cause a conflict of interest for them.

2.3.    Experts shall give their assurance that they are not registered and/or working as financial advisors/investment advisors and that they are not acting as intermediaries, agents or representatives of a financial advisor/investment advisor. Experts undertake not to offer any investment, legal, medical, accounting or other regulated advice. This obligation also relates expressly to consulting and trading recommendations (purchase, sale or other forms of trade) in relation to securities of any kind.

  1. Self-employment and Remuneration

3.1.    Experts give their assurance that they are not Eco-Consul employees nor predominantly working for Eco-Consul. Experts are solely responsible for the taxation of their income and the payment of contributions to social security institutions.

3.2.    Remuneration is agreed with Eco-Consul on a project by project basis. Experts shall submit Expert Payment Details (“EPD”) or invoices for consultations within eight weeks of the consultation. The first one hour of the consultation should be used for both parties to clarify the scope of the project. Should the call be terminated within the first one hour (by either party), then payment will not be processed.

3.3.    Experts are not entitled to claim payments for invoices/EPD that are not submitted within eight weeks after the consultation. Costs of payment transactions are to be borne by the Expert. Invoices are valid for payment only with the inclusion of correctly completed Expert Payment Details. In case incorrect bank account information is provided, Eco-Consul is at liberty to charge a flat-rate sum of €25.00 for costs related to incorrect transactions and to offset this against the remuneration of the Expert.

  1. Secrecy, Compliance and Non-Disclosure Agreement

4.1.    Experts shall maintain secrecy in respect to all confidential information communicated or made accessible to them by Eco-Consul and its customers after the end of a consultation.

4.2.    Experts are under no circumstances permitted to reveal or pass on their knowledge of any information which may be confidential or protected by law and/or regulations.

4.3.    Experts are under no circumstances permitted to use the confidential information for any other purpose than the purpose agreed between the parties and they shall not use the confidential information in violation of applicable security laws.

4.4.    Confidential information within the meaning of this agreement is (a) all verbal or written operating and business secrets, documents, and other information and materials with which experts are entrusted for the execution of the project and which are labelled confidential or whose confidentiality results from its subject matter or other circumstances; and (b) the services commissioned and other work results.

4.5.    Experts undertake to treat all confidential information directly or indirectly acquired by them in strict confidence and not to pass such information on to third parties without the prior written permission of Eco-Consul. This does not apply to such confidential information Experts are required by applicable mandatory laws to disclose to public authority provided that Experts have informed Eco-Consul in advance thereof.

4.6.    All verbal or written business information, documents and other materials with which experts are entrusted for the execution of the project are confidential and cannot be passed on to or shared with any third parties without the prior written permission of Eco-Consul. Documentation issued as well as work documents and materials are to be returned or destroyed on request. Eco-Consul may request a verification of the destruction.

  1. Privacy

5.1.    Eco-Consul provides detailed information about the processing of personal data of Experts under https://Eco-Consul.com/Terms-Conditions/

  1.         Copyrights and Consent for recording

6.1.    Eco-Consul is exclusively entitled to all rights to the services and work results provided by Experts in the framework of a consultation. The associated documents, including all data carriers, shall become the property of Eco-Consul at the point at which they come into existence. The works must be furnished with a designation of authorship or with the name of the respective Expert.

6.2.    In relation to Experts, Eco-Consul has the sole right to use the works as it sees fit or to allow others to use them as they see fit, or to grant rights of use to third parties as they see fit.

6.3.    For the purposes of quality control, improving the products of Eco-Consul and training of Eco-Consul team members, the Experts provide their express consent that Eco-Consul has the right to transcribe the interviews & conversations with Experts. All call participants’ names will remain confidential at all times and all data will be processed and handled in accordance with our privacy policy and sanitized before being utilized. Any recordings made for transcription purposes will be deleted within 1 business day.

  1.           Various

7.1.    Eco-Consul reserves the right to change the Terms & Conditions and Compliance & Non-Disclosure Agreement from time to time by posting the amended version on the website of Eco-Consul. All changes are effective upon publication and communication to Experts, provided that Experts have not disagreed in written form within a period of four weeks after publication. If Experts disagreed, Eco-Consul shall be permitted to de-register Experts and to cancel the EEN membership accordingly.

7.2.    Both Eco-Consul and Experts shall have the right to cancel EEN membership without giving reasons and with immediate effect.

7.3.    If any of the provisions of the Terms & Conditions and Compliance & Non-Disclosure Agreement is null and void, the Terms & Conditions and Compliance & Non-Disclosure Agreement remains for the rest. However, Eco-Consul and the Expert agree to immediately replace the invalid provision by an as closely as possible, legally permissible provision.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I . Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen, Nebenabreden:

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil von Aufträgen/Verträgen, von bzw. zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragsnehmer “ECO Consulting & Engineering GmbH” (AN) sowie für Zusatzleistungen, die mündlich beauftragt wurden. Die AGB können öffentlich, z.B. über den unified resource locator (URL): http://www.eco-consul.com/agb.pdf, abgerufen werden.
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem AG und AN und gehen den „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen – Vertragsnorm“ (ÖNorm A2060), bzw. „Allgemeine  Vertragsbestimmungen  für  Bauleistungen – Werkvertragsnorm“ (ÖNORM  B2110) und artverwandten Normen vor. Sie gehen auch den Allgemeinen Vertragsbedingungen der ingenieurbüros, herausgegeben von der Wirtschaftskammer, vor, auch wenn sie mit ihnen weitestgehend ident sind. Diese AGB ersetzen alle bisherigen.
  • Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen oder Bestimmungsteile dieser AGB unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen vollinhaltlich aufrecht.
  • Soweit Verträge mit Verbrauchern i.S. des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abgeschlossen werden, gehen natürlich die zwingenden Bestimmungen des KSchG i.d.g.F. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diesen AGB vor.
  • ) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt.
  • Der AG ist verantwortlich dafür, dass der AN alle für die Auftragserfüllung erforderlichen und nützlichen Unterlagen, Informationen und Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommt. Dies gilt ausdrücklich auch für neue Ereignisse, die erst während der Leistungserbringung durch den AN dem AG bekannt werden.
  1. Angebote
  • Die Angebote des AN sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  • Enthält eine Auftragsbestätigung des AN Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
  • Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

III. Auftragserteilung und Berichterstattung

  • Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Angebot bzw. Vertrag, ggf. Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  • Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn möglich und zweckdienlich auch der Wissenschaft, und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  • Der AN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des AG Aufträge erteilen. Der AN sieht sich jedoch verpflichtet, den AG von dieser Absicht zu informieren und dem AG die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen unter Angabe von wichtigen Gründen zu widersprechen.
  • Der AN kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des AN Aufträge erteilen. Der AN sieht sich jedoch verpflichtet den AG schriftlich zu verständigen, wenn er beabsichtigt, Aufträge durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen, und dem AG die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subunternehmer binnen 10 Tagen unter Angabe von wichtigen Gründen zu widersprechen. Der AN kann in diesem Falle, falls er weiterhin beabsichtigt entsprechend Befugte als Subunternehmer heranzuziehen, weitere Subunternehmer vorschlagen, andernfalls hat er in diesem Fall den Auftrag selbst durchzuführen. Die Lieferzeit ist gegebenenfalls dann neu zu definieren.
  • Der AN wird dem AG über die Tätigkeit schriftlich oder mündlich Bericht erstatten, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Regiescheine werden auf Anfrage elektronisch übermittelt, jedoch muss hinsichtlich des Inhalts auch die nötige Sicherheit zur Durchführung bestehen.
  1. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung
  • Unser persönlicher Anspruch sind 100% zufriedene Kunden. Der AN verpflichtet sich bei der Durchführung der beauftragten Leistungen auf die allgemein anerkannten Regeln der Berufsausübung, der Technik, Sorgfalt (§1299 ABGB) und Wirtschaftlichkeit zu achten.  Dennoch muss festgelegt werden:
  • Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden. Mängelrügen sind ausschließlich durch eingeschriebenen Brief zu übermitteln. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen, ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung zu rügen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn sie wurde im Vorhinein explizit vereinbart.
  • Sind Mängel dem Bereich (Sphäre i.S. der ÖNorm A2060 bzw. B2110) des AG zuzurechnen, findet die Behebung nur über gesonderten Auftrag des AG statt. Die zur Behebung erforderlichen Leistungen werden dem AG gesondert verrechnet.
  • Sind Mängel, Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden, dem Bereich des AN zuzurechnen, dann leistet der AN binnen angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, kostenlos Gewähr. Ein Anspruch auf Verspätungsschäden oder Folgeschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  • Der AN haftet nur bei Nachweis von Vorsatz und grob fahrlässigem Verhalten. Im Bereich des Konsumentenschutzgesetz (KschG) sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, wenn für diese Sachen der Haftungsausschluss nicht ausdrücklich ausgehandelt wurde. Im Geschäft mit anderen Unternehmen gilt, dass die Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjährt, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Lieferung. Auch in diesem Bereich sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Beweislast einer Verschuldensfrage trägt der AG.
  • Von jeglicher Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Fehler von zur Auftragserfüllung notwendiger eingesetzter Software entstanden sind (da dafür deren Hersteller in der überwiegenden Mehrheit auch keine Haftung anerkennen). Sollte eine Gewährleistung oder Haftung in diesem Sinne dennoch erwünscht sein, so ist dies explizit vorher zu vereinbaren.
  • Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen, es sei denn sie werden durch den AN anerkannt Der AN behält sich vor, zwischen Reparatur oder Austausch zu wählen. Der Ort der Gewährleistung wird vom AN festgelegt.
  • Ein Schadensersatzanspruch aus dem Titel der Haftung soll unverzüglich, muss aber spätestens binnen sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädigendem, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Anspruch begründenden Ereignis geltend gemacht werden.
  • Die Schadenshöchstsumme ist mit der maximalen Summe von einhunderttausend Euro pro Auftrag begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ein höheres Haftungsvolumen ist im Rahmen einer speziell auszuhandelnden Projektversicherung jederzeit möglich.
  • Die Haftung des AN für Schäden ist örtlich auf Europa beschränkt, jede Anwendung oder Nutzung der Leistungen außerhalb Europas, im geographischen Sinn, bedarf vorher einer ausdrücklichen Genehmigung durch den AN.
  • Der AN haftet ferner ausdrücklich nicht für Verspätungs- oder Folgeschäden, wenn er selbst durch Krankheit, Unfall, Diebstahl oder höhere Gewalt an einer (rechtzeitigen oder anderweitig terminisierten – z.B. bei Termingeschäften) Erbringung der Leistung gehindert wurde. Der AN haftet ebenfalls nicht für Schäden oder Folgeschäden, die durch marktübliche Servicelevelagreements vom AN beauftragter IT Dienstleister bedingt sind. Die Beweislast für die Verschuldensfrage trägt der AG.
  • E-Mails und andere nicht eingeschrieben übermittelte Dokumente gelten grundsätzlich solange nicht als erfolgreich übermittelt, bis der AN nicht darauf explizit in einer Antwort eingegangen ist oder die Übermittlung anderweitig in geeigneter Form bestätigt hat.
  • Das Recht auf Zurückbehaltung und das Rückgriffsrecht (gem. §933b ABGB) ist ausgeschlossen, es sei denn es wurde vorher explizit vereinbart.
  1. Honorar
  • Sämtliche Honorare bzw. Beträge sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt. Wenn nicht anders angegeben, ist in den Honoraren bzw. Beträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist dann gesondert vom AG zu bezahlen.
  • Als Gegenleistung für die Beratungsleistungen hat der AN gegen den AG Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars. Dem Honoraranspruch des AN liegen die allgemein anerkannten Honorarrichtlinien und Leistungsbilder der Ingenieurbüros zugrunde. Die in Angebot, Vertrag, Auftrag oder ggf. Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen den allgemeinen Honorarrichtlinien vor. Je nach Vereinbarung hat der AG bei Auftragserteilung eine Anzahlung oder während laufender Beratungstätigkeit Teilzahlungen zu leisten. Wenn nicht anders vereinbart, ist das ausstehende Honorar ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung oder erbrachter Leistung fällig.
  • Unterbleiben die Beratungsleistungen ganz oder teilweise, dann gebührt dem AN das vereinbarte Honorar zur Gänze, wenn der AN zur Beratungsleistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des AG liegen, daran gehindert worden ist. Zu den Umständen auf Seiten des AG zählen insbesondere mangelnde Mitwirkung des AG an der Auftragserfüllung oder unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung.
  • Unterbleiben die Beratungsleistungen auf Grund von Umständen, die auf Seiten des AN einen wichtigen Grund darstellen, so gebührt dem AN ein anteiliges Honorar, welches den bisher erbrachten Beratungsleistungen entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisher erbrachten Leistungen für den AG verwertbar sind. Es wird nach tatsächlich geleisteter Arbeit abgerechnet.
  • Aus berechtigtem Anlass, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit des AG, darf der AN die Fertigstellung der Beratungsleistungen von der vollständigen Bezahlung abhängig machen. Die Beanstandung der Beratungsleistungen berechtigt den AG nicht zur Zurückbehaltung des Honorars. Davon ausgenommen sind offenkundige Mängel an den erbrachten Leistungen.
  • Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  1. Vorzeitige Vertragsauflösung
  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  • Bei Kündigung von Verträgen mit periodischem oder teilweise periodischem Charakter gilt grundsätzlich eine viermonatige Kündigungsfrist (ohne Grund, für beide Seiten). Etwaig in diesem Fall schon erbrachte Leistungen werden nach tatsächlich geleisteter Arbeit abgerechnet.
  • Bei Verzug des AN mit einer Leistung ist ein Rücktritt des AG erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist (üblicherweise mindestens ein Drittel der vereinbarten Ausführungszeit) möglich; die Nachfrist ist mittels eingeschriebenem Brief zu setzen.
  • Bei Verzug des AG bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den AN unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der AN zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  • Der AN kann das Vertragsverhältnis mittels eingeschriebenen Briefes oder Faksimiles mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen, wenn der AG wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere wenn der AG die für die Erzielung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Voraussetzungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Dies gilt auch, wenn der AG dem AN Informationen nicht erteilt, welche die Unabhängigkeit des AN oder Schutzrechte des AN verletzen.
  • Ist das Ingenieurbüro zum Rücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des AG. Weiters findet natürlich §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des AG sind von diesem dennoch die vom AN erbrachten Leistungen zu honorieren.

VII. Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltung, DSGVO

  • Der AN wird über alle internen Angelegenheiten des AG, die ihm im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit bekannt werden, gegenüber jedermann und zeitlich unbeschränkt Stillschweigen bewahren. Von der Verschwiegenheitspflicht sind Informationen an Kooperationspartner ausgenommen, die der AN beizieht und die für die Leistungserbringung erforderlich sind. In diesem Fall wird der AN den Kooperationspartner im selben Umfang zur Verschwiegenheit verpflichten. Dies gilt nicht für eMail im Klartext oder unverschlüsselte Telefongespräche, da diese prinzipbedingt von Dritten gelesen respektive abgehört werden können.
  • In Fällen, in denen die Sicherheit eines Datenaustausches erforderlich ist, ist Kryptographie nach Stand der Technik im gemeinsamen Einvernehmen einzusetzen. Hierfür hat der AG vorher dem AN die Weisung zu erteilen, welche Daten nur verschlüsselt zu übermitteln sind, respektive welche unverschlüsselt übermittelt werden können. Unterbleibt diese Weisung von Seiten des AG, so ist der AN aus Schäden hieraus nicht verantwortlich.
  • Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  • Die Datenschutzerklärung des Ingenieurbüros Eco-Consul wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie ist Teil des Vertrags. Die Datenschutzerklärung unterliegt einem technischen Wandel. Daher wird sie von Zeit zu Zeit aktualisiert. Die aktuelle Version der Datenschutzerklärung kann von folgendem URL heruntergeladen werden:
    http://www.eco-consul.com/Datenschutzerklaerung.pdf.
  • Der AG informiert den AN erforderlichenfalls über anzuwendende datenschutzrechtliche Vorschriften oder gesetzliche Änderungen. Sollte für den AN hieraus ein Hindernis in der Verarbeitung entstehen, wird er den AG hierüber informieren.
  • Betroffenenrechte i.S. der DSGVO nimmt der AN gegenüber dem AG wahr. Ist eine Mitwirkung des AN für die Wahrung der Betroffenenrechte erforderlich, so wird der AN die erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des AG treffen. Fallen Kosten, die im Vertrag nicht abgedeckt sind, hieraus an, so wird der AN diese dem AG verrechnen.
  • Die allfällige Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten liegt beim AG. Der AN unterstützt hierbei den AG. Der AN führt ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und wird den für den AG relevanten Teil auf Anfrage des AG aushändigen.
  • Der AN wird die Daten des AG nur gemäß dokumentierter schriftlicher Weisungen des AG verarbeiten. Eine Weisung des AG ist vom AN zu bestätigen. Die Durchführung ist gemeinsam abzustimmen. Fällt hieraus ein Mehraufwand an, so ist dies vom AG zu honorieren. Der AG wird seine Weisungen in unmissverständlicher und eindeutiger Weise aussprechen. Weisungen müssen natürlich rechtmäßig sein, sonst kann der AN sie ablehnen. Eine Ablehnung einer Weisung durch den AN wird er dem AG umgehend mitteilen und dann entscheiden beide gemeinsam über das weitere Vorgehen.
  • Der AN wird den AG bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Wahrung der Rechte Betroffener (insbes. Informationspflicht, Berichtigung, Löschung, Widerspruchsrecht, Übertragung) nach Maßgabe der DSGVO und der österreichischen Gesetze so gut wie möglich unterstützen.

VIII. Schutzrechte

  • Das geistige Eigentum und daher das Urheberrecht an allen im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Leistungen verbleibt vollständig beim AN, dieser urheberrechtliche Schutz gilt insbesondere für Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen u.dgl. Inhalte.
  • Der AG darf die ihm im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag übergebenen oder bekannt gewordenen Informationen bzw. Unterlagen nur für eigene Zwecke verwenden. Als Informationen bzw. Unterlagen gelten insbesondere auch Angebote und generell Dateiinhalte, die mittels eines IT-Mediums an den AG übermittelt wurden. Dies gilt ebenfalls für Informationen oder Unterlagen, die von Kooperationspartnern stammen.
  • Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist nur mit Zustimmung des AN zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch Dritte oder durch den AG selbst. Dies gilt ausdrücklich auch für die Zeit nach Erfüllung des Auftrages.
  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
  • Auf den Auftrag, dessen Auslegung und für Streitigkeiten daraus ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, dies gilt auch, wenn Leistungen außerhalb Österreichs erbracht werden.
  • Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den erteilten Aufträgen wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des AN vereinbart.

Das UN-Kaufrecht i.S. der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ vom 11. April 1980 und eventuell erfolgte nachträgliche Anpassungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs – B2B (zwischen Unternehmern)

https://www.wko.at/branchen/w/information-consulting/ingenieurbueros/agb_ingenieurbueros_b2b_1_1_2015.pdf

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